Neuheit

Aus USA Patent Wiki
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Neuheit ist für die Patentanmeldung in den USA in 35 U.S.C. 102 geregelt. Prinzipiell gilt, daß ein Patent demjenigen zusteht, der als erster eine Erfindung gemacht hat ("first to invent"). Dies steht der in vielen anderen Ländern üblichen Regel der ersten Anmeldung ("first to file") gegenüber.

Anders als in vielen anderen Ländern kann somit ein Patent in den USA auch dann noch erlangt werden, wenn es bereits veröffentlicht wurde order das patentierte Produkt verkauft wird - beides allerdings nur bis zu maximal einem Jahr vor der Patentanmeldung.

Die formalen Regeln:

Ein Patent kann nicht erlangt werden, wenn

  • die Erfindung anderen in den USA vor dem Zeitpunkt der Erfindung durch den Anmelder bekannt (35 U.S.C. 102 a) war
  • die Erfindung von anderen in den USA vor dem Zeitpunkt der Erfindung durch den Anmelder benutzt wurde (35 U.S.C. 102 a)
  • die Erfindung (in den USA oder einem anderen Land) vor dem Zeitpunkt der Erfindung durch den Anmelder patentiert oder veröffentlicht war (35 U.S.C. 102 a)
  • die Erfindung mehr als ein Jahr vor Anmeldung bereits im In- oder Ausland patentiert oder veröffentlicht (35 U.S.C. 102 b) war
  • die Erfindung mehr als ein Jahr vor Anmeldung bereits in den USA im öffentlichen Gebrauch war oder zum Verkauf stand (35 U.S.C. 102 b)
  • der Anmelder die Erfindung aufgegeben hatte (35 U.S.C. 102 c)
  • der Anmelder hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung in den USA bereits ein Patent außerhalb der USA für die selbe Erfindung erlangt und die zugrunde liegende ausländische Anmeldung lag zum Anmeldezeitpunkt in den USA mehr als 12 Monate zurück (35 U.S.C. 102 d)
  • die Erfindung war in der Patentanmeldung eines anderen vor der Erfindung durch den Anmelder beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
  • die Erfindung ist im US-Patent eines anderen das vor der Erfindung durch den Anmelder angemeldet wurde beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
  • die Erfindung ist in der internationalen Anmeldung eines anderen das die USA als Vertragsstaat benennt und vor der Erfindung durch den Anmelder angemeldet wurde beschrieben (35 U.S.C. 102 e)
  • der Anmelder den Gegenstand der Anmeldung nicht selbst erfunden hat (35 U.S.C. 102 f)
  • in einem Prioritätsstreitverfahren wurde festgestellt, daß ein Anderer die Erfindung vor dem Anmelder gemacht und verfolgt hat (35 U.S.C. 102 g)


Theoretische Fälle

Es ist Oktober 2006. A hat seine Erfindung, eine neuartige auf Hypnose basierende Mausefalle, in Deutschland im Januar 2005 zum Patent angemeldet. Das Patent ist im September 2006 erteilt worden. Aus Geldmangel hatte A auf eine PCT Anmeldung verzichtet. Jetzt, nachdem das deutsche Patent erteilt wurde, ist Reichtum nur noch eine Frage von Monaten - und so möchte A seine Erfindung auch in den USA noch schützen lassen.

Bewertung: A hat die Chance auf ein US Patent verwirkt. Das deutsche Patent wurde bereits erteilt und die zugrundeliegende Patentanmeldung liegt mehr als 12 Monate zurück. 35 U.S.C. 102 d verwehrt A das US Patent. Um seine Erfindung in den USA patentieren zu lassen hätte A rechtzeitig vor Ablauf der Prioritätsfrist (12 Monate nach Anmeldung in Deutschland) einen amerikanischen Practitioner zur Anmeldung in den USA beauftragen sollen. Alternative hätte A eine PCT Anmeldung mit Benennung der USA einreichen können.